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Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

  • innovativ-unternehmensberatung
  • 4. März 2021
  • 1 Min. Lesezeit

Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Nutzungsdauer von Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) und von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung steuerlich die folgende Nutzungsdauer:

Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.


Quelle: MB Wirtschaftstreuhand

 
 
 

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1 Comment


Maksim Lenivenko
Maksim Lenivenko
Oct 26, 2024

Ich habe garage flachdach installiert und es stellte sich als großartige Lösung heraus. Es schützt nicht nur zuverlässig vor Niederschlag, sondern sieht auch stilvoll aus. Durch das flache Design wird Material eingespart und so ist es uns gelungen, das Budget einzuhalten. Meine Garage ist jetzt absolut wetterfest und der Installationsprozess ging sehr schnell.

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